Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle angenommenen Angebote und abgeschlossenen Verträge, die zwischen der Wagner Sicherheit GmbH, FN 238101z (in Folge kurz ‚Wagner Sicherheit‘ genannt) und dem Kunden (in Folge ‚Auftraggeber‘). Der Auftraggeber anerkennt die vorliegenden AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob die Auftragserteilung schriftlich, mündlicher oder telefonisch erfolgt ist. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung Widerspruch erhebt.

Angebote

Sämtliche Angebote von Wagner Sicherheit sind freibleibend und unverbindlich und werden stets schriftlich erteilt.

Vertragsbeginn und Vertragsdauer

Für Wagner Sicherheit ist der Vertrag ab Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Auftraggeber verbindlich. Verträge, die auf bestimmte Dauer abgeschlossen sind, enden mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Wird Wagner Sicherheit über die vereinbarte Dauer weiterhin beauftragt, und wurde kein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen, ändert sich die Art der Beauftragung in eine unbefristete Beauftragung. Damit verbunden gilt als Vertragsgrundlage die eines unbefristeten Vertrages als vereinbart. Unbefristete Verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sind so lange aktiv, bis sie gekündigt werden.

Durchführung der Dienstleistung

Allgemeine Informationen

Wagner Sicherheit erbringt seine Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter. Die Wahl des eingesetzten Personals obliegt ausschließlich Wagner Sicherheit. Sollte der Auftraggeber einen Wechsel des von Wagner Sicherheit eingesetzten Personals wünschen, ist dies schriftlich unter Angabe der hierfür angeführten Gründe mitzuteilen. Wagner Sicherheit wird dies prüfen und behält sich, für den Fall, dass keine begründeten Umstände für einen Wechsel vorgebracht werden, vor, den Wunsch des Auftraggebers abzulehnen. Die Mitarbeiter von Wagner Sicherheit sind nicht dazu verpflichtet, andere Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Dienstanweisung festgelegt sind. Wenn der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistung Anweisungen gibt, welche außerhalb der Dienstanweisung liegen und die Durchführung der Dienstleistung zu ändern, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen in Bezug auf diese Anweisungen zu übernehmen und Wagner Sicherheit somit schad- und klaglos zu halten.

Schlüssel, Notfallanschriften und Hinweisschilder

Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet die Wagner Sicherheit im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB. Der Auftraggeber gibt der Wagner Sicherheit die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Wagner Sicherheit umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Wagner Sicherheit ist berechtigt, für die Dauer des Vertrages auf bzw. in Objekten des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der WAGNER SICHERHEIT, anzubringen.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Ausrüstung, Materialien und/ oder Dokumentationen, die Wagner Sicherheit bereitgestellt hat oder verwendet, bleiben stets Eigentum von Wagner Sicherheit, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

ArbeitnehmerInnenschutz

Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Wagner Sicherheit - Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Portierdienst, Werkschutz, Telefondienst, Event- und Veranstaltungssicherheitsdienst, Brandschutzbetreuung etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die Befugnisse der etwaigen Arbeitnehmervertretung von Wagner Sicherheit bleiben davon unberührt.

Subunternehmer / Personal

Wagner Sicherheit darf sich zur Erbringung ihrer Leistungen oder zur Wahrung von Rechten oder Obliegenheiten Dritter (z.B. Subunternehmer) bedienen und erbringt die Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitskräfteüberlassung), wobei sich das Personals oder eingesetzter Dritter (z.B. Subunternehmer) als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt ‒ ausgenommen bei Gefahr im Verzug ‒ ausschließlich bei Wagner Sicherheit.

Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung von Wagner Sicherheit mit der Aufforderung, für Abhilfe zu sorgen, mitzuteilen, widrigenfalls Rechtsfolgen aus behaupteten Beanstandungsgründen ausgeschlossen sind.

Auch wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Wagner Sicherheit nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist ‒ spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen (Mo. bis Fr.) ‒ für Abhilfe sorgt.

Unterbrechung der Dienstleitung 

Wagner Sicherheit ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn ihr die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, Demonstrationen, behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, höherer Gewalt oder wegen sonstiger, nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien etc.), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist. Für die Dauer der Einstellung der Leistungserbringung besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Entgelts bzw. wird die Dauer der Einstellung vom Rechnungsbetrag entsprechend (d.h. aliquot) abgezogen.

Kündigung und vorzeitige Vertragsauflösung

Bei unbefristeten Verträgen gilt als vereinbart, dass diese seitens des Auftraggebers jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten aufgekündigt werden können. Für die Rechtzeitigkeit ist der Postaufgabestempel maßgeblich. Das Ausmaß der Beauftragung hat während der gesamten Kündigungsfrist mindestens der durchschnittlichen Auftragshöhe jener, der Kündigung vorangegangenen drei Auftragsmonate zu entsprechen. Verlangt der Auftraggeber die Einstellung der Leistungen von Wagner Sicherheit noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, welche der Höhe des Betrages entspricht, der Wagner Sicherheit zustünde, wenn sie bis zum Ende der Kündigungsfrist ihre Leistungen, im Umfang des Durchschnitts der vorangegangenen drei Monate, erbracht hätte. Wagner Sicherheit wird dem Auftraggeber diesen Betrag schriftlich bekannt geben. Die Konventionalstrafe ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.  Bei Aufgabe (z.B. Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer (verkürzten) Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonates kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen.

Eine sofortige Auflösung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich (z.B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages, etc.).  Wagner Sicherheit kann den Vertrag beispielsweise auch dann mit sofortiger Wirkung auflösen und den Ersatz des ihr hierdurch verursachten Schadens begehren, wenn der Auftraggeber ‒ trotz Setzung einer mindestens 8-tägigen Nachfrist ‒ mit den von ihm zu erbringenden Leistungen im Verzug ist oder die Ausübung der vertraglichen Leistungen behindert oder behindern lässt. Die Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss mit eingeschriebenem Brief abgegeben werden.

Abwerbe- und Übernahmeverbot

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal von Wagner Sicherheit (z.B. Mitarbeiter) weder während dessen Tätigkeit im Unternehmen von Wagner Sicherheit noch bis zwölf Monate nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen von Wagner Sicherheit abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt insbesondere auch ein Abwerben dieses Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf eigene Leistungserbringung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Sicherheitsunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des zehnfachen des zuletzt für die Gesamtdienstleistung bezahlten bzw. zu bezahlenden monatlichen Entgeltes an Wagner Sicherheit verpflichtet, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche durch Wagner Sicherheit hiervon unberührt bleibt.

Entgelte, Wertsicherung

Die Entgelte verstehen sich in Euro und, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Das vertraglich vereinbarte Entgelt unterliegt einer Wertsicherung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex VPI 2020 = 110. Ausgangsbasis ist die für den Monat der Auftragsunterzeichnung veröffentlichte Zahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Januar mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel). Wagner Sicherheit wird den Auftraggeber über eine auf Grundlage dieser Bestimmung erfolgte Anpassung der Entgelte schriftlich informieren. Sollte der österreichische Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt.

Haftung, Haftungsbeschränkung und Versicherung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wagner Sicherheit unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Den Auftraggeber trifft eine Schadensminderungspflicht. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Die Haftung von Wagner Sicherheit für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) auf folgende Höchstsummen beschränkt: a) € 250.000 für Sachschäden, b) € 15.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen. Diese Höchstsummen beschränken jeweils die gesamten Schäden des konkreten, einzelnen Schadenfalles (Vorfalls). Die Haftung von Wagner Sicherheit ist jedenfalls mit dem Doppelten dieser Summen für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Die Haftung von Wagner Sicherheit beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensfalles (Vorfalls). Wagner Sicherheit haftet keinesfalls für Vermögensschäden, wenn ihr nicht grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Wagner Sicherheit ausschließlich für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Auftraggeber zu beweisen. Weiters haftet Wagner Sicherheit keinesfalls für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und/oder für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Verdienstentgang, Einkommensausfälle, Ausfälle von Produktion, Verlust von Marktanteilen und/oder Datenverlust. Schließlich haftet die Wagner Sicherheit keinesfalls für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht ursächlich auf vorangegangene Sach- oder Personenschäden gründen.

Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen (Mo. bis Fr.), nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben gegenüber Wagner Sicherheit schriftlich angezeigt werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach angezeigt wird. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt des Schadensfalls oder der Möglichkeit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, gerichtlich geltend zu machen.  Soweit die Haftung von Wagner Sicherheit ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Wagner Sicherheit deren Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen in dem Ausmaß schad- und klaglos zu halten, in welchem ein allfällig zu Recht bestehender Rechtsanspruch eines Dritten gegenüber Wagner Sicherheit die oben angeführten Haftungsbeschränkungen überschreitet. Wagner Sicherheit hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. Wagner Sicherheit ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen, wobei der Auftraggeber hiervon umgehend schriftlich zu informieren ist. Die Erledigung von Schadensfällen erfolgt durch die Versicherung. Rechnungsabzüge aus diesem Titel sind daher ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erbringung der Leistungen, außer das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist wird durch Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Durchführung von Gewährleistungsbehelfen nicht unterbrochen. Bei weitergehenden Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen vertraglicher oder deliktischer Natur, haftet Wagner Sicherheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie jeden Vermögensschaden wird ausdrücklich und in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird generell ausgeschlossen.

Abtretungsverbot

Keine Partei darf Rechte aus diesem Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten. Die Zustimmung darf jedoch nicht unangemessen verwehrt werden.

Datenverarbeitung

Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu und die Verbreitung persönlicher Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder verbundenen Parteien unter bestimmten Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlich sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, dass sie sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, sorgfältig behandeln und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften verwenden, ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Der Auftraggeber gibt seine Zustimmung zur automatisierten Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (z. B. die Exekutive) im notwendigen Umfang zur Erfüllung dieses Auftrags/Vertrags durch Wagner Sicherheit. Wagner Sicherheit verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten des Auftraggebers gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu ergreifen und seine Mitarbeiter ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten gemäß dem jeweils geltenden Datenschutzgesetz zu verpflichten. Personen, deren Daten verarbeitet werden, haben gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen auch das Recht auf Auskunft, Löschung oder Berichtigung.

Zahlungsbedingungen

Fälligkeit der Zahlung

Die Zahlung hat innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen, ansonsten tritt nach zehn Tagen ab Rechnungsversand Zahlungsverzug ein.

Verzugszinsen und Mahnkosten

Die Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Unternehmergeschäfte können ab Fälligkeit verrechnet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Mahnspesen und außergerichtliche Anwaltsmahnungen zu erstatten.

Kreditwürdigkeit und Zahlungsausfall

Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers kann Wagner Sicherheit die gesamte Restschuld fällig stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Rabatte, Skonti, Ratenzahlungsvereinbarungen oder andere Vergünstigungen entfallen.

Kosten der Forderungseintreibung

Der Auftraggeber trägt alle Kosten und Aufwendungen, die mit der Eintreibung der Forderungen verbunden sind, einschließlich Inkassospesen und anderen notwendigen Kosten für die rechtliche Verfolgung.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann Ansprüche Wagner Sicherheit nur mit rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

Zahlungen dürfen nicht wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückgehalten oder gemindert werden, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt.

Stornoentgelt

Bei berechtigtem Vertragsrücktritt durch Wagner Sicherheit oder unberechtigtem Vertragsrücktritt des Auftraggebers kann ein Stornoentgelt verlangt werden. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Stornobedingungen

Zwischen dem Auftraggeber und Wagner Sicherheit gelten folgende Stornobedingungen als vereinbart:

  • Storno/Absage bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: keine Stornokosten
  • Storno/Absage bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Netto-Auftragssumme (zzgl. Ust)
  • Storno/Absage weniger als 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Netto-Auftragssumme (zzgl. USt)

Zuschläge für Dienstleistungen

An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% des vereinbarten Stundensatzes verrechnet. Am 24.12. und 31.12. wird ein 50%iger Aufschlag auf den vereinbarten Stundensatz verrechnet.

Abrechnung von Arbeitszeiten

Die Abrechnung erfolgt nach den im Angebot angeführten Mindestarbeitszeiten.

Zusätzliche Stunden werden nach dem tatsächlichen Aufwand im Halbstundentakt verrechnet. Sollte im Angebot keine Mindestarbeitszeit angeführt sein, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand im Halbstundentakt.

Vertraulichkeit

Die Vertragspartner teilen die Ihnen bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners Dritten nicht mit. Im Auftragsfalle ist Wagner Sicherheit berechtigt, den Auftraggeber als Referenz für Werbezwecke zu nennen. Der Auftraggeber kann dieses Recht jedoch jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung entziehen.

Salvatorische Klausel

Sollte ein Vertragspunkt oder eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages bzw. die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

Schlussbestimmungen

Zur Entscheidung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 7000 Eisenstadt ausdrücklich vereinbart.

Die Verträge mit Wagner Sicherheit unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss von UN- Kaufrecht.

 

07.06.2023